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§ 29 ThürAIKG
Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Architektenkammer Thüringen und Ingenieurkammer Thüringen → Dritter Abschnitt – Auskunftspflicht, Pflicht zur Verschwiegenheit, Datenschutz

Titel: Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAIKG
Gliederungs-Nr.: 71-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 ThürAIKG – Auskunftspflicht

(1) Bewerber um die Kammermitgliedschaft, Kammermitglieder, Mitgliedschaftsanwärter, Personen und Gesellschaften, die die Erbringung von Dienstleistungen angezeigt haben oder in das Auswärtigenverzeichnis eingetragen sind, sowie Gesellschaften, die die Eintragung in ein Gesellschaftsverzeichnis beantragt haben oder in ein solches bereits eingetragen sind, sind in den sie betreffenden Angelegenheiten verpflichtet, der Kammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Auskunftspflicht umfasst auch die Pflicht zur Vorlage vorhandener Unterlagen.

(2) Die Auskunftspflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn und soweit die Betroffenen sich oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines ordnungswidrigkeits-, berufs- oder disziplinarrechtlichen Verfahrens aussetzen würden und sie sich hierauf berufen. Auf das Recht zur Auskunftsverweigerung ist hinzuweisen.