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§ 13e SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zweiter Teil – Allgemeine und besondere Befugnisse

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SOG LSA
Gliederungs-Nr.: 205.2
Normtyp: Gesetz

§ 13e SOG LSA – Regelung von Zugriffsberechtigungen für das Informationssystem der Polizei

(1) Die Polizei hat bei der Erteilung von Zugriffsberechtigungen der Nutzer des Informationssystems der Polizei sicherzustellen, dass

  1. 1.

    auf Grundlage der nach § 13d Abs. 1 vorzunehmenden Kennzeichnungen die Vorgaben des § 13b bei der Nutzung des Informationssystems beachtet werden und

  2. 2.

    der Zugriff nur auf diejenigen personenbezogenen Daten und Erkenntnisse möglich ist, deren Kenntnis für die Erfüllung der jeweiligen dienstlichen Pflichten erforderlich ist.

(2) Die Polizei hat darüber hinaus sicherzustellen, dass Änderungen, Berichtigungen und Löschungen von personenbezogenen Daten im Informationssystem nur durch eine hierzu befugte Person erfolgen können.

(3) Die Polizei trifft hierzu alle erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen, die dem Stand der Technik entsprechen. Die Vergabe von Zugriffsberechtigungen auf die im Informationssystem gespeicherten Daten erfolgt auf der Grundlage eines abgestuften Rechte- und Rollenkonzeptes, das die Umsetzung der Maßgaben der Absätze 1 und 2 technisch und organisatorisch sicherstellt. Die Erstellung und Fortschreibung des abgestuften Rechte- und Rollenkonzeptes erfolgt im Benehmen mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz.

(4) Das Informationssystem der Polizei ist so zu gestalten, dass eine weitgehende Standardisierung der nach § 32 Abs. 1 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt zu protokollierenden Abfragegründe im Rahmen der Aufgaben der Polizei erfolgt.