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§ 13d SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zweiter Teil – Allgemeine und besondere Befugnisse

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SOG LSA
Gliederungs-Nr.: 205.2
Normtyp: Gesetz

§ 13d SOG LSA – Kennzeichnung personenbezogener Daten

(1) Bei der Speicherung im Informationssystem der Polizei sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen:

  1. 1.

    Angabe des Mittels der Erhebung der Daten einschließlich der Angabe, ob die Daten offen oder verdeckt erhoben wurden,

  2. 2.

    Angabe der Kategorie nach § 23 bei Personen, zu denen Grunddaten angelegt wurden,

  3. 3.

    Angabe der

    1. a)

      Rechtsgüter, deren Schutz die Erhebung dient, oder

    2. b)

      Straftaten, deren Verfolgung oder Verhütung die Erhebung dient,

  4. 4.

    Angabe der Stelle, die sie erhoben hat.

Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nr. 1 kann auch durch Angabe der Rechtsgrundlage der jeweiligen Mittel der Datenerhebung ergänzt werden.

(2) Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen so lange nicht weiterverarbeitet oder übermittelt werden, bis eine Kennzeichnung entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 erfolgt ist.

(3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung nach Absatz 1 durch diese Stelle aufrechtzuerhalten.