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§ 13b SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zweiter Teil – Allgemeine und besondere Befugnisse

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SOG LSA
Gliederungs-Nr.: 205.2
Normtyp: Gesetz

§ 13b SOG LSA – Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben hat, weiterverarbeiten

  1. 1.

    zur Erfüllung derselben Aufgabe und

  2. 2.

    zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verhütung derselben Straftaten.

Beim Weiterverarbeiten von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 17 Abs. 4 oder § 17b Abs. 1 erlangt wurden, muss im Einzelfall eine Gefahr im Sinne des § 17 Abs. 4 oder § 17b Abs. 1 vorliegen.

(2) Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwecken, als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind, weiterverarbeiten, wenn

  1. 1.

    mindestens

    1. a)

      vergleichbar schwerwiegende Straftaten verhütet, aufgedeckt oder verfolgt oder

    2. b)

      vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter geschützt werden sollen und

  2. 2.

    sich im Einzelfall

    1. a)

      konkrete Ermittlungsansätze zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung solcher Straftaten ergeben oder

    2. b)

      tatsächliche Anhaltspunkte zur Abwehr von Gefahren für mindestens vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter erkennen lassen.

§ 22 Abs. 5 und die §§ 25 und 25a bleiben unberührt.

(3) Für das Weiterverarbeiten von personenbezogenen Daten, die durch Maßnahmen nach § 17 Abs. 4 oder § 17b Abs. 1 erlangt wurden, gilt Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b mit der Maßgabe entsprechend, dass im Einzelfall eine Gefahr im Sinne des § 17 Abs. 4 oder § 17b Abs. 1 vorliegen muss. Personenbezogene Daten, die durch Herstellung von Bildaufzeichnungen über eine Person im Wege eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in oder aus Wohnungen erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden.

(4) Abweichend von Absatz 2 kann die Polizei die vorhandenen Grunddaten im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a weiterverarbeiten, um diese Person zu identifizieren.

(5) Beim Weiterverarbeiten von personenbezogenen Daten stellt die verantwortliche Polizeibehörde durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicher, dass die Absätze 1 bis 4 beachtet werden.