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§ 25a SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zweiter Teil – Allgemeine und besondere Befugnisse

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SOG LSA
Gliederungs-Nr.: 205.2
Normtyp: Gesetz

§ 25a SOG LSA – Weiterverarbeiten von Daten zur Aus- und Fortbildung sowie zu statistischen Zwecken

Die Polizei kann bei ihr vorhandene personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- und Fortbildung oder zu statistischen Zwecken weiterverarbeiten, soweit das Weiterverarbeiten anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist. Entsprechendes gilt für die Übermittlung an das Bundeskriminalamt zu kriminalstatistischen Zwecken. Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren. § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.