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§ 1 SHRDG
Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHRDG
Gliederungs-Nr.: 2120-22
Normtyp: Gesetz

§ 1 SHRDG – Ziel und Aufgabenbeschreibung, Geltungsbereich

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, der Bevölkerung bedarfs- und fachgerecht Leistungen des Rettungsdienstes zu tragbaren Kosten zur Verfügung zu stellen.

(2) Rettungsdienst umfasst die Notfallrettung, den Intensivtransport und den Krankentransport, auch im Rahmen der Bewältigung von rettungsdienstlichen Großschadensereignissen und unbeschadet anderer Rechtsvorschriften.

(3) Die Luftrettung ist ergänzender Teil des Rettungsdienstes (§ 19).

(4) Rettungsdienst ist staatliche Aufgabe und durch die Rettungsdienstträger sicherzustellen.

(5) Außerhalb des Rettungsdienstes dürfen Krankentransporte nur auf der Grundlage einer Genehmigung nach § 22 durchgeführt werden.

(6) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. 1.

    die Betreuung und Beförderung behinderter Menschen, sofern die Betreuungs- und Beförderungsbedürftigkeit ausschließlich auf die Behinderung zurückzuführen ist,

  2. 2.

    Krankenfahrten, bei denen Personen befördert werden, die keine Versorgung nach diesem Gesetz benötigen,

  3. 3.

    Patiententransporte, die auf demselben Betriebsgelände einer Behandlungseinrichtung durchgeführt werden; hierfür trägt die Behandlungseinrichtung die Verantwortung,

  4. 4.

    betriebliche Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 427 der Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), oder dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung; soweit Beförderungen in eine geeignete Behandlungseinrichtung im Einvernehmen mit der Rettungsleitstelle durchgeführt werden sollen, gelten die §§ 12 und 15 entsprechend,

  5. 5.

    die von Versicherungen beauftragte Patientenrückholung in das Land, in dem die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts liegt, einschließlich Anschlusstransport bei einem vorhergehenden Lufttransport; hierfür trägt die Versicherung die Verantwortung,

  6. 6.

    Leistungen nach den Rettungsdienstgesetzen der anderen Länder in der Bundesrepublik Deutschland, soweit ausschließlich der Zielort innerhalb von Schleswig-Holstein und der Schwerpunkt der Leistungserbringung außerhalb von Schleswig-Holstein liegen,

  7. 7.

    die medizinische Versorgung und die Beförderung von Personen auf der Grundlage des Landeskatastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 664), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 796), sowie der für die Polizei, die Bundespolizei und die Bundeswehr geltenden Gesetze.