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§ 15 SHRDG
Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHRDG
Gliederungs-Nr.: 2120-22
Normtyp: Gesetz

§ 15 SHRDG – Besetzung der Rettungsmittel

(1) NEF sind mit einer Notärztin oder einem Notarzt und einer Notfallsanitäterin oder einem Notfallsanitäter zu besetzen. Anstelle der Notfallsanitäterin oder des Notfallsanitäters kann auch eine Rettungsassistentin oder ein Rettungsassistent eingesetzt werden.

(2) RTW und Mehrzweckfahrzeuge sind mit zwei Personen zu besetzen, von denen eine Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter und die andere mindestens Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter mit Einsatzerfahrung (§ 2 Absatz 7) ist. Anstelle der Rettungssanitäterin oder des Rettungssanitäters kann auch eine Auszubildende oder ein Auszubildender zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter eingesetzt werden, die oder der die ersten 18 Monate der Ausbildung in Vollzeitform bereits absolviert hat; bei Ausbildung in Teilzeit verlängert sich der Zeitraum dergestalt, dass die entsprechenden Ausbildungsinhalte der achtzehnmonatigen Ausbildung in Vollzeitform absolviert sein müssen.

(3) KTW sind mit zwei Personen zu besetzen, die mindestens Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter sind. Eine oder einer der Rettungssanitäterinnen oder Rettungssanitäter muss mindestens Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter mit Einsatzerfahrung (§ 2 Absatz 7) sein. Die andere Person kann auch Auszubildende oder Auszubildender im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sein. Satz 2 gilt nicht bei Einsatz einer Rettungsassistentin oder eines Rettungsassistenten.

(4) ITW sind mit einer Ärztin oder einem Arzt zu besetzen, die oder der über die Qualifikation nach § 14 Absatz 2 verfügt. Darüber hinaus sind ITW entsprechend Absatz 2 zu besetzen, wobei die Notfallsanitäterin oder der Notfallsanitäter zusätzlich für Intensivtransporte qualifiziert sein muss; die Qualifikation wird von den Rettungsdienstträgern landesweit einheitlich unter Beachtung wissenschaftlich anerkannter Standards und unter Beteiligung der Kostenträger gemäß § 7 Absatz 1 festgelegt. Rettungsmittel, mit denen Säuglinge befördert werden, können neben der Besetzung nach Absatz 2 mit entsprechendem ärztlichem und nichtärztlichem Fachpersonal besetzt werden.

(5) VEF sind mindestens mit einer Verlegungsärztin oder einem Verlegungsarzt zu besetzen.

(6) RTH sind mit einer Notärztin oder einem Notarzt und einer Notfallsanitäterin oder einem Notfallsanitäter (medizinische Besatzung) zu besetzen; soweit auch Intensivtransporte durchgeführt werden, gelten Absatz 4 Satz 2 und § 14 Absatz 2 entsprechend. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die medizinische Besatzung muss für die besonderen Aufgabenstellungen in der Luftrettung aus- und fortgebildet sein; dazu gehört auch die Aus- und Fortbildung nach luftrechtlichen Vorgaben zur Übernahme fliegerischer Assistenz.