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§ 47a SHBesG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Zulagen, Vergütungen → Unterabschnitt 1 – Zulagen

Titel: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-20
Normtyp: Gesetz

§ 47a SHBesG – Aufwachsende Strukturzulage

(1) Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen oder dem Lehramt an Grund- und Hauptschulen erhalten ergänzend zu ihrem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 eine jährlich aufwachsende monatliche Strukturzulage in folgender Staffelung

  1. 1.

    ab dem 1. August 2020 in Höhe von 80,00 Euro,

  2. 2.

    ab dem 1. August 2021 in Höhe von 160,00 Euro,

  3. 3.

    ab dem 1. August 2022 in Höhe von 240,00 Euro,

  4. 4.

    ab dem 1. August 2023 in Höhe von 320,00 Euro und

  5. 5.

    ab dem 1. August 2024 bis zum 31. Juli 2025 in Höhe von 400,00 Euro.

Die aufwachsende Strukturzulage ist ruhegehaltfähig, sofern sie dem Grunde nach zwei Jahre bezogen worden ist und kein Anspruch auf eine Versorgung aus der Besoldungsgruppe A 13 besteht. Sie ist in Höhe der zuletzt zugestandenen Zulage ruhegehaltfähig.

(2) Die Strukturzulage entfällt mit der Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13.