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§ 40 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Erster Teil – Gerichtsverfassung → Vierter Abschnitt – Bundessozialgericht

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 SGG – Bildung und Besetzung der Senate

1Für die Bildung und Besetzung der Senate gelten § 31 Abs. 1 und § 33 entsprechend. 2Für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ist mindestens ein Senat zu bilden. 3In den Senaten für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6a wirken ehrenamtliche Richter aus der Vorschlagsliste der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände mit.

Satz 2 neugefasst und Satz 3 eingefügt durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl I S. 444); bisheriger Satz 3, angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3220), wurde Satz 4. Satz 3 gestrichen durch G vom 24. 11. 2011 (BGBl I S. 2302); bisheriger Satz 4 wurde Satz 3.