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§ 31 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Erster Teil – Gerichtsverfassung → Dritter Abschnitt – Landessozialgerichte

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 SGG – Senate der Landessozialgerichte

(1) 1Bei den Landessozialgerichten werden Senate für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts gebildet. 2Für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau sowie für Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2) kann jeweils ein eigener Senat gebildet werden.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3302), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024). Satz 2 neugefasst durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl I S. 444), geändert durch G vom 24. 11. 2011 (BGBl I S. 2302).

(2) Für die Angelegenheiten des Vertragsarztrechts und für Antragsverfahren nach § 55a ist jeweils ein eigener Senat zu bilden.

Absatz 2 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144) und 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453).

(3) Die beteiligten Länder können die Ausdehnung des Bezirks eines Senats auf das Gebiet oder auf Gebietsteile mehrerer Länder vereinbaren.