Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 33 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Erster Teil – Gerichtsverfassung → Dritter Abschnitt – Landessozialgerichte

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 SGG – Besetzung der Senate der Landessozialgerichte

(1) 1Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig. 2§ 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50) und 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3220).

(2) In Senaten, die in Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2) entscheiden, wirken die für Angelegenheiten der Sozialversicherung berufenen ehrenamtlichen Richter mit.

Absatz 2 angefügt durch G vom 24. 11. 2011 (BGBl I S. 2302); bisheriger Wortlaut des § 33 wurde Absatz 1.