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§ 128 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Achter Teil – Aufsicht des Landes über das Schulwesen → Abschnitt I – Aufgaben der Schulaufsichtsbehörden, unterstützende Stellen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 128 SchulG – Mittel der Schulaufsicht

(1) Im Rahmen der Rechtsaufsicht über die öffentlichen Schulträger steht der Schulaufsichtsbehörde das Auskunftsrecht nach § 122 der Gemeindeordnung und § 61 der Kreisordnung zu. Die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde bleiben unberührt.

(2) Für Aufgaben, die der Aufsicht nach § 125 Abs. 3 Nr. 2 und 3 unterliegen, können die Schulaufsichtsbehörden im Einzelfall anstelle der Schule tätig werden, auch wenn die besonderen Voraussetzungen für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes nach § 16 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes nicht vorliegen.