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§ 125 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Achter Teil – Aufsicht des Landes über das Schulwesen → Abschnitt I – Aufgaben der Schulaufsichtsbehörden, unterstützende Stellen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 125 SchulG – Umfang der Aufsicht

(1) Das Schulwesen untersteht der Aufsicht des Landes. Die Aufsicht umfasst die Gesamtheit der staatlichen Aufgaben zur inhaltlichen, organisatorischen und planerischen Gestaltung (Schulgestaltung) sowie die Beaufsichtigung der Schulen (Schulaufsicht).

(2) Die Schulgestaltung erstreckt sich insbesondere auf

  1. 1.

    die Festlegung der Inhalte und die Organisation des Unterrichts,

  2. 2.

    die zentrale Planung der Schulstandorte und

  3. 3.

    den Vorbereitungsdienst.

(3) Die Schulaufsicht umfasst bei den öffentlichen Schulen unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes

  1. 1.

    die Beratung der Schulen, insbesondere der Lehrkräfte, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben,

  2. 2.

    die Fachaufsicht über Erziehung und Unterricht in den Schulen,

  3. 3.

    die Dienstaufsicht über die Schulen,

  4. 4.

    die Rechtsaufsicht über die Schulträger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

(4) Die Schulaufsicht bezieht die Aufsicht über ein Schülerwohnheim ein, das vom für Bildung zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium als mit der Schule verbunden anerkannt ist.