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§ 16 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Aufsicht → Unterabschnitt 1 – Dienst- und Fachaufsicht über Behörden des Landes

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 LVwG – Mittel der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht

(1) Die Fachaufsichtsbehörde ist berechtigt, von der ihrer Aufsicht unterstehenden Behörde Berichterstattung und Vorlage der Akten zu verlangen, Prüfungen vorzunehmen und Weisungen zu erteilen.

(2) Die Dienstaufsichtsbehörde hat im Rahmen der Dienstaufsicht die Befugnisse nach Absatz 1. Maßnahmen gegen einzelne Bedienstete werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(3) Wird eine Weisung der Fachaufsichtsbehörde nicht befolgt, kann bei Gefahr im Verzug die Fachaufsichtsbehörde an Stelle der angewiesenen Behörde tätig werden (Selbsteintrittsrecht).

(4) Andere Rechtsvorschriften, durch die die Rechte der Dienstaufsichts- und Fachaufsichtsbehörden erweitert oder beschränkt sind, bleiben unberührt.