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§ 26 SBesG
Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt II – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Unterabschnitt 2 – Vorschriften für Beamtinnen und Beamte

Titel: Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 SBesG – Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte

(1) Die Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:

  1. 1.

    in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besoldungsgruppe A 4,

  2. 2.

    in Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6, in Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7,

  3. 3.

    in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 9,

  4. 4.

    in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.

(2) In Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes, in denen für die Befähigung der Abschluss einer Fachhochschule, ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beamtinnen und Beamte, die einen solchen Abschluss nachweisen, der Besoldungsgruppe A 10 zuzuweisen.