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§ 17 ÖPNVG
Gesetz Nr. 1908 über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland (ÖPNVG)
Landesrecht Saarland

Fünfter Teil – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz Nr. 1908 über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland (ÖPNVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 922-3
Normtyp: Gesetz

§ 17 ÖPNVG – Ermächtigungen

(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den in § 8 Absatz 3 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes genannten Zeitpunkt für die Erreichung einer vollständigen Barrierefreiheit für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs abweichend festzulegen sowie Ausnahmetatbestände zu bestimmen, die eine Einschränkung der Barrierefreiheit rechtfertigen.

(2) Der Verbund der Aufgabenträger nach § 6 Absatz 1 wird ermächtigt, durch Satzung, neben der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung gemäß § 14 Absatz 1, weitere Vorgaben in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verbundtarif als allgemeine Vorschrift zu bestimmen. Ausgleichsleistungen, auch für verbundbedingte Kosten und sonstige tarifliche und technische Vorgaben, dürfen in dem Kooperations- und Dienstleistungsvertrag gemäß § 8 Satz 2 geregelt werden, wenn sichergestellt ist, dass sie allen verpflichteten Verkehrsunternehmen diskriminierungsfrei gewährt werden.