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§ 6 ÖPNVG
Gesetz Nr. 1908 über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland (ÖPNVG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Zuständigkeiten und Aufgabenwahrnehmung

Titel: Gesetz Nr. 1908 über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland (ÖPNVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 922-3
Normtyp: Gesetz

§ 6 ÖPNVG – Verbund der Aufgabenträger

(1) Die Aufgabenträger nach § 5 Absatz 1, 2 und 3 nehmen ihre Aufgaben gemeinsam im Zweckverband Personennahverkehr Saarland wahr. Insbesondere übertragen die Aufgabenträger dem Zweckverband die Aufgabenträgerschaft für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des im Verkehrsentwicklungsplan des Saarlandes definierten landesweiten ÖPNV-Netzes im Straßenpersonennahverkehr, die Entwurfserarbeitung und Abstimmung der Nahverkehrspläne nach § 11 und die Vorbereitung und Durchführung der ihnen nach Artikel 5 Absätze 1 und 3 bis 6 sowie Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zustehenden Aufgaben.

(2) Die Ausgestaltung der Organisationsstrukturen erfolgt durch die Mitglieder des Zweckverbandes. Der Zweckverband bedient sich zur operativen Umsetzung seiner Ziele und Aufgaben einer Geschäftsstelle.

(3) Die Rechtverhältnisse des Zweckverbandes werden im Rahmen dieses Gesetzes und des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit durch Verbandssatzung geregelt. Die Verbandssatzung oder eine andere Satzung des Zweckverbands regelt auch die Mitwirkung des Zweckverbands bei der Fortentwicklung des Verbundtarifes unter Beachtung des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 einschließlich der Vergünstigungen im Ausbildungsverkehr nach § 14 Absatz 1 Satz 1 als allgemeine Vorschrift.

(4) Die Aufgabenträger nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden durch ihren gesetzlichen Vertreter im Zweckverband vertreten; eine Vertretung ist zulässig. Entscheidungen des Zweckverbandes, die nur die Zuständigkeit eines Aufgabenträgers betreffen oder sich nur im Wirkungsbereich oder auf dem Gebiet eines Aufgabenträgers oder Zweckverbandsmitglieds unmittelbar auswirken, können nur mit dessen Zustimmung erfolgen. Erfolgt eine Übertragung der Aufgabenträgerschaft nach § 5 Absatz 3, so tritt dieser Aufgabenträger dem Zweckverband bei. Erfolgt eine Rückübertragung der Aufgabenträgerschaft nach § 5 Absatz 3 Satz 3, so endet auch die Mitgliedschaft im Zweckverband.

(5) Der Zweckverband hat in Abstimmung mit seinen Mitgliedern und dem Verbund der Verkehrsunternehmen nach § 7 auf eine integrierte Verkehrsgestaltung im ÖPNV hinzuwirken. Insbesondere soll er die Fortentwicklung des Verbundtarifs, ein koordiniertes Angebot im ÖPNV, einheitliche Beförderungsbedingungen, angemessene Kundenrechte, einheitliche Produkt- und Qualitätsstandards, Fahrgastinformations- und Betriebssysteme und ein übergreifendes Marketing mitgestalten.

(6) Die Aufgabenträger können einzeln oder gemeinsam den Zweckverband mit weiteren Dienstleistungen und mit hoheitlichen Aufgaben nach dem Personenbeförderungsgesetz und Allgemeinen Eisenbahngesetz beauftragen. Hiervon ausgenommen sind die Aufgaben einer Planfeststellungsbehörde nach den §§ 28 ff. des Personenbeförderungsgesetzes sowie einer Ordnungswidrigkeitsbehörde nach § 61 des Personenbeförderungsgesetzes.