§ 8 ÖPNVG
Gesetz Nr. 1908 über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland (ÖPNVG)
Gesetz Nr. 1908 über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland (ÖPNVG)
Landesrecht Saarland
Zweiter Teil – Zuständigkeiten und Aufgabenwahrnehmung
§ 8 ÖPNVG – Zusammenarbeit
Der Verbund der Aufgabenträger nach § 6 und der Verbund der Verkehrsunternehmen nach § 7 haben vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und sich regelmäßig untereinander und mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr abzustimmen. Die Zusammenarbeit und die weitere Entwicklung des Verkehrsverbundes werden in einem Kooperations- und Dienstleistungsvertrag zwischen dem Aufgabenträgerverbund und dem Unternehmensverbund festgelegt.