Gesetze

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§ 8 ÖPNVG
Gesetz Nr. 1908 über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland (ÖPNVG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Zuständigkeiten und Aufgabenwahrnehmung

Titel: Gesetz Nr. 1908 über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland (ÖPNVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 922-3
Normtyp: Gesetz

§ 8 ÖPNVG – Zusammenarbeit

Der Verbund der Aufgabenträger nach § 6 und der Verbund der Verkehrsunternehmen nach § 7 haben vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und sich regelmäßig untereinander und mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr abzustimmen. Die Zusammenarbeit und die weitere Entwicklung des Verkehrsverbundes werden in einem Kooperations- und Dienstleistungsvertrag zwischen dem Aufgabenträgerverbund und dem Unternehmensverbund festgelegt.