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§ 15 ÖPNVG
Gesetz Nr. 1908 über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland (ÖPNVG)
Landesrecht Saarland

Vierter Teil – Finanzierung

Titel: Gesetz Nr. 1908 über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland (ÖPNVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 922-3
Normtyp: Gesetz

§ 15 ÖPNVG – ÖPNV-Pauschale

(1) Das Land gewährt den Aufgabenträgern nach § 5 Absatz 2 und 3 zweckgebundene Finanzmittel in Höhe von jährlich mindestens acht Millionen Euro zur Finanzierung von Verkehrsleistungen, insbesondere für die Bereitstellung der Betriebsleistungen zur Beförderung von Auszubildenden und die vergünstigte Beförderung von Studierenden im Rahmen des Semestertickets.

(2) Die Finanzmittel nach Absatz 1 werden den Aufgabenträgern unter Berücksichtigung von Strukturmerkmalen einschließlich der Erfordernisse des Ausbildungsverkehrs gewährt. Die Höhe der dem jeweiligen Aufgabenträger anteilig zukommenden Pauschale wird durch Rechtsverordnung festgelegt, die das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr im Benehmen mit dem Verbund der Aufgabenträger nach § 6 erlässt.

(3) Die Aufgabenträger weisen dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr für jedes Kalenderjahr die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nach. Dieser Verwendungsnachweis ist jeweils bis zum 31. August des Folgejahres vorzulegen.