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§ 5 ÖPNVG
Gesetz Nr. 1908 über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland (ÖPNVG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Zuständigkeiten und Aufgabenwahrnehmung

Titel: Gesetz Nr. 1908 über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland (ÖPNVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 922-3
Normtyp: Gesetz

§ 5 ÖPNVG – Aufgabenträger

(1) Planung, Organisation und Ausgestaltung des Schienenpersonennahverkehrs nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 ist Aufgabe des Landes. Zuständig ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. Dieses gewährleistet als Aufgabenträger ein den verkehrlichen Belangen und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Landes entsprechendes Angebot im Schienenpersonennahverkehr. Im Einzelfall können bei Vorteilen für das Gesamtsystem des öffentlichen Personennahverkehrs Schienenverkehrsleistungen durch Straßenpersonennahverkehr ersetzt werden, um die erforderliche Mobilität zu gewährleisten; eine Verlagerung der Aufgaben- und Kostenträgerschaft erfolgt dadurch nicht. Das Land kann die Aufgabenträgerschaft durch Verordnung auf einen Dritten übertragen.

(2) Planung, Organisation und Ausgestaltung des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 ist Aufgabe der Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken. Die Aufgabenträger führen ihre Aufgaben in den Grenzen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe durch. Entscheidungen, die ausschließlich den Ortsverkehr oder den Nachbarortsverkehr betreffen, können nur im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden erfolgen.

(3) Die Aufgabenträger nach Absatz 2 haben Städten mit eigenen kommunalen Nahverkehrsunternehmen oder unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen an diesen sowie von kreisangehörigen Gemeinden gebildeten Zweckverbänden die Aufgabenträgerschaft für den Ortsverkehr in der jeweiligen Gemeinde oder in den jeweiligen kreisangehörigen Gemeinden auf deren Verlangen zu übertragen. Die Übertragungspflicht nach Satz 1 gilt auch für die bestehenden Zweckverbände Zweckverband Personennahverkehr Saarland und Zweckverband Öffentlicher Personennahverkehr auf dem Gebiet des Regionalverbandes Saarbrücken, auf die eine Aufgabenträgerschaft für Öffentlichen Personennahverkehr übertragen wurde. Eine Rückübertragung auf den gemäß Absatz 2 zuständigen Aufgabenträger oder einen Zweckverband gemäß Satz 2 ist mit dessen Einverständnis möglich.

(4) Die Aufgabenträger können zur gemeinsamen Planung, Organisation und Ausgestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs Vereinbarungen schließen. Dies umfasst auch Vereinbarungen der Aufgabenträger zur Übertragung der Aufgabenträgerschaft für einzelne Linien.

(5) Die Aufgabenträger sind örtlich zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Die Aufgabenträger sind insbesondere befugt, nach Maßgabe von Artikel 5 Absätze 2 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausschließliche Rechte und Ausgleichleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge zu vergeben und allgemeine Vorschriften zu erlassen.

(6) Gemeinden, die keine Aufgabenträger sind, können im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit auf ihrem Gebiet mit dem jeweils zuständigen Aufgabenträger zusätzliche Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr in eigener finanzieller Verantwortung vereinbaren.