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§ 33a NSpG
Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Teil – Änderungs-, Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSpG
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

§ 33a NSpG – Sparkassenwesen in der Region Hannover

(1) Für die Sparkasse Hannover gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit in den Absätzen 2 bis 8 nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Träger der Sparkasse ist die Region Hannover.

(3) Der Verwaltungsrat der Sparkasse besteht aus folgenden Personen:

  1. 1.

    der oder dem Vorsitzenden gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1,

  2. 2.

    der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten der Landeshauptstadt Hannover oder der Region Hannover, die oder der nicht den Vorsitz im Verwaltungsrat nach Absatz 4 Satz 1 führt,

  3. 3.

    zehn nach Absatz 5 zu wählenden weiteren Mitgliedern und

  4. 4.

    den Mitgliedern, die nach dem Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz gewählt werden.

Wählt die Regionsversammlung eine Regionsabgeordnete oder einen Regionsabgeordneten zur oder zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates, so gehört abweichend von Satz 1 Nr. 2 die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte der Landeshauptstadt Hannover oder der Region Hannover dem Verwaltungsrat im Wechsel in der nach Absatz 4 Satz 1 vorgegebenen Weise an. Für die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten, die oder der dann nicht Mitglied des Verwaltungsrates ist, gilt § 12 Abs. 4 entsprechend. Von den Mitgliedern des Verwaltungsrates nach Satz 1 Nr. 3 darf der Vertretung des Trägers nicht mehr als die Hälfte einschließlich der oder des nach § 12 Abs. 1 Satz 1 gewählten Vorsitzenden angehören.

(4) Sofern nicht die Regionsversammlung eine Regionsabgeordnete oder einen Regionsabgeordneten zur oder zum Vorsitzenden wählt, wechselt der Vorsitz im Verwaltungsrat zwischen der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten der Region Hannover und der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten der Landeshauptstadt Hannover nach Ablauf von jeweils der Hälfte der Wahlperiode der Regionsversammlung. Die Reihenfolge wird einvernehmlich von den beiden Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten oder, falls diese sich nicht einigen, von der Regionsversammlung festgelegt. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte, die oder der dann nicht den Vorsitz führt, kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates die allgemeine Vertreterin oder den allgemeinen Vertreter mit der ständigen Vertretung im Verwaltungsrat beauftragen.

(5) Von den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 in den Verwaltungsrat zu wählenden Personen muss jeweils die Hälfte zum Rat der Landeshauptstadt Hannover oder zum Rat einer der übrigen regionsangehörigen Gemeinden wählbar sein. Für die Wahl der erstgenannten Hälfte der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates kann der Rat der Landeshauptstadt Hannover einen Wahlvorschlag machen, für die Wahl der anderen Hälfte können die Regionsabgeordneten aus den anderen regionsangehörigen Gemeinden einen Wahlvorschlag machen; die in die Wahlvorschläge nach Halbsatz 1 aufzunehmenden Bewerber werden entsprechend § 71 Abs. 2, 5 oder 10 NKomVG bestimmt, mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des § 71 Abs. 2 NKomVG die Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen jeweils um die zum Rat der Landeshauptstadt Hannover wählbaren Regionsabgeordneten zu verringern sind. Liegen Wahlvorschläge der nach Satz 2 Halbsatz 1 Berechtigten vor, so beschließt die Regionsversammlung zunächst darüber. Liegen beide Vorschläge nach Satz 2 vor, so können sie nur gemeinsam angenommen werden. Soweit Vorschläge nicht angenommen worden sind, schließt sich das Verfahren gemäß § 13 Abs. 5 an.

(6) Sofern nicht die Regionsversammlung eine Regionsabgeordnete oder einen Regionsabgeordneten zur oder zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates wählt, ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte, die oder der nicht den Vorsitz im Verwaltungsrat nach Absatz 4 Satz 1 führt, Vorsitzende oder Vorsitzender des Kreditausschusses. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte der Landeshauptstadt Hannover oder der Region Hannover, die oder der Vorsitzende oder Vorsitzender des Verwaltungsrates ist, ist Mitglied im Kreditausschuss.

(7) Die Anteile des Reingewinns der Sparkasse, die nach § 24 an den Träger abgeführt werden, sind für gemeinnützige Zwecke je zur Hälfte in den Gebieten des ehemaligen Landkreises Hannover und der Landeshauptstadt Hannover zu verwenden. Entsprechendes gilt im Fall einer Auflösung der Sparkasse für die Verwendung des nach einer Liquidation verbleibenden Vermögens.

(8) Wird die Sparkasse gemäß § 2 mit einer anderen Sparkasse zusammengelegt, so kann die Trägerschaft (Absatz 2) auf einen Zweckverband übertragen werden. In diesem Fall sind die Absätze 3 bis 7 und § 180 Abs. 4 NKomVG nicht mehr anwendbar.