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§ 12 NSpG
Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Sparkassen → Zweiter Abschnitt – Verwaltung der Sparkassen

Titel: Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSpG
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

§ 12 NSpG – Vorsitz im Verwaltungsrat

(1) Vorsitzende oder Vorsitzender des Verwaltungsrats ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte des Trägers, soweit nicht dessen Vertretung (Rat, Kreistag oder Zweckverbandsversammlung) eines ihrer Mitglieder zur oder zum Vorsitzenden wählt. Ist eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterliegt, Träger der Sparkasse, so wird die oder der Vorsitzende von dieser bestimmt.

(2) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine erste stellvertretende Vorsitzende oder einen ersten stellvertretenden Vorsitzenden und eine zweite stellvertretende Vorsitzende oder einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte des Trägers Vorsitzende oder Vorsitzender des Verwaltungsrats, so ist im Fall einer Verhinderung ihre oder seine Vertretung im Amt berechtigt, beratend an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen.

(4) Ist ein Mitglied der Vertretung des Trägers Vorsitzende oder Vorsitzender des Verwaltungsrats, so ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte, im Verhinderungsfall ihre oder seine Vertretung im Amt, berechtigt, beratend an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen und ihre oder seine Ansicht zu jedem Punkt der Tagesordnung vor dem Verwaltungsrat darzulegen.

(5) Der Verwaltungsrat wird bei der Abgabe von Erklärungen und beim Empfang von an ihn gerichteten Erklärungen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden vertreten.