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§ 2 NSpG
Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Sparkassen → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSpG
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

§ 2 NSpG – Zusammenlegung von Sparkassen

(1) Sparkassen können durch übereinstimmende Beschlüsse der Träger nach Anhörung der Verwaltungsräte zusammengelegt werden. Hierüber ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. In dieser Vereinbarung ist der Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge festzulegen (Fusionszeitpunkt); ein hiervon abweichender Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Sparkasse als für die Rechnung der übernehmenden Sparkasse vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag), kann festgelegt werden.

(2) Die Zusammenlegung bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde. Länderübergreifende Zusammenlegungen bedürfen darüber hinaus eines Staatsvertrages.

(3) Das Vermögen der übernommenen Sparkasse geht in dem in der Genehmigung bestimmten Zeitpunkt der Zusammenlegung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Sparkasse über.

(4) Ist die Zusammenlegung von Sparkassen zur Erhaltung oder Schaffung der Leistungsfähigkeit der beteiligten Sparkassen im Interesse einer besseren Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Finanzdienstleistungen erforderlich, so kann die Sparkassenaufsichtsbehörde den Trägern eine angemessene Frist zur einvernehmlichen Zusammenlegung der Sparkassen nach Absatz 1 setzen. Von unzureichender Leistungsfähigkeit ist auszugehen, wenn Tatsachen im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes die Annahme rechtfertigen, dass der Bestand des Instituts gefährdet oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigt werden kann. Kommt die Zusammenlegung innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht zustande oder wird ihre Genehmigung versagt, so ist die Sparkassenaufsichtsbehörde ermächtigt, die Zusammenlegung unter gleichzeitiger Regelung der Trägerschaft durch Verordnung herbeizuführen. Vor dem Erlass der Verordnung sind die beteiligten Träger anzuhören.

(5) Rechtshandlungen, die der Zusammenlegung von Sparkassen nach den Absätzen 1 bis 4 dienen, sind frei von öffentlichen Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.