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§ 29 NSpG
Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Sparkassen- und Giroverband

Titel: Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSpG
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

§ 29 NSpG – Aufgaben, Verbandssparkassen

(1) Der Verband hat die Aufgabe, das Sparkassenwesen zu fördern. Die Verbandsversammlung kann im Rahmen der Selbstverwaltung risikobegrenzende Maßgaben für die Sparkassen in einer Satzung beschließen.

(2) Der Verband berät die Sparkassenaufsichtsbehörde gutachtlich und führt in ihrem Auftrag oder im Auftrag anderer gesetzlich ermächtigter Stellen Prüfungen bei den Mitgliedssparkassen durch.

(3) Die Prüfung der Jahresabschlüsse, der konsolidierten Abschlüsse und der Lageberichte der Sparkassen wird innerhalb des Verbandes von einer Prüfungsstelle wahrgenommen. Die Satzung des Verbandes hat für die Prüfungsstelle vorzusehen, dass sie

  1. 1.

    sich als Abschlussprüfer registrieren lässt,

  2. 2.

    an die Prüfungsstandards für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gebunden ist,

  3. 3.

    die für die Prüfung von großen Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen zu beachten hat und

  4. 4.

    ihre Prüfungen unabhängig von den Weisungen der Organe des Verbandes durchführt.

(4) Der Träger einer Sparkasse kann durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung seine Trägerschaft auf den Verband übertragen. Der Verband kann durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung die Trägerschaft für eine von ihm übernommene Sparkasse (Verbandssparkasse) auf einen anderen Träger im Sinne der §§ 1 und 30 übertragen. Die Übertragungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde. Auf Verbandssparkassen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.