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§ 30 NSpG
Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Andere Träger

Titel: Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSpG
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

§ 30 NSpG – Andere Träger

Stellt die Sparkassenaufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverband fest, dass die in § 2 Abs. 1 und 4 sowie § 29 Abs. 4 vorgesehenen Optionsstufen zu keiner Lösung führen, die Erfüllung des öffentlichen Auftrags in angemessener Frist sicherzustellen, so kann im Gesamtinteresse der kommunal verfassten Sparkassen eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterliegt, von der Sparkassenaufsichtsbehörde durch Verordnung zum Träger einer Sparkasse bestimmt werden, um auf diese Weise die Erfüllung des öffentlichen Auftrags zu gewährleisten. Voraussetzung ist, dass der neue Träger zugestimmt hat und die Institutssicherung im Sinne des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes gewährleistet ist. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vor, so kann der bisherige kommunale Träger verlangen, dass die Sparkassenaufsichtsbehörde durch Verordnung den bisherigen Rechtszustand wieder herstellt; in der Verordnung kann die Zahlung eines Wertausgleichs bestimmt werden.