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§ 1 NSpG
Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Sparkassen → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSpG
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

§ 1 NSpG – Sparkassenträger

(1) Träger von Sparkassen können Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände sein (Kommunale Träger). Den Zweckverbänden dürfen nur Kommunen angehören. Die Träger dürfen ihre Sparkassen nicht veräußern. Die Vorschriften des § 29 Abs. 4 und des § 30 über die Übertragung von Sparkassen auf andere Träger sowie § 7 Abs. 3 bleiben unberührt.

(2) Die Errichtung einer Sparkasse und die Übernahme der Trägerschaft für eine bestehende Sparkasse bedürfen der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde.