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§ 33a NJAVO
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Vorbereitungsdienst und zweite Staatsprüfung

Titel: Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJAVO
Gliederungs-Nr.: 31210010100000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 33a NJAVO – Vorbereitungsdienst in Teilzeit

(1) 1Der Antrag auf erstmalige Bewilligung und auf Verlängerung der Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit nach § 7a NJAG soll zwei Monate vor dem geplanten Beginn der Teilzeitbeschäftigung gestellt werden; er muss spätestens einen Monat vorher gestellt werden. 2Der Bewilligungszeitraum beträgt bei erstmaliger Bewilligung und bei Bewilligung einer Verlängerung zwölf Monate. 3Der Antrag kann nur bis zum Beginn der jeweils bewilligten Teilzeitbeschäftigung zurückgenommen werden.

(2) 1Die Reduzierung des regelmäßigen Dienstes um ein Fünftel (§ 7a Abs. 2 NJAG) erfolgt während der Ausbildung am Arbeitsplatz. 2Arbeitsgemeinschaften und Sonderveranstaltungen sind auch bei Teilzeitbeschäftigung in vollem Umfang zu absolvieren.

(3) 1Ist Teilzeitbeschäftigung für die erste, zweite oder dritte Pflichtstation des Vorbereitungsdienstes oder Teile davon bewilligt worden, so schließt sich an die dritte Pflichtstation ein Verlängerungszeitraum von drei Monaten an. 2Ist Teilzeitbeschäftigung für einen Zeitraum bewilligt worden, der im 12. oder 13. Monat des Vorbereitungsdienstes beginnt, so schließt sich an die vierte Pflichtstation ein Verlängerungszeitraum von drei Monaten an. 3Das Oberlandesgericht weist die Referendarin oder den Referendar für die Dauer der Verlängerung einer oder mehreren der in § 7 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 NJAG genannten Ausbildungsstellen zu, um die Reduzierung des regelmäßigen Dienstes in den Stationen auszugleichen.