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§ 7 NJAG
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Vorbereitungsdienst und zweite Staatsprüfung

Titel: Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJAG
Gliederungs-Nr.: 31210010000000
Normtyp: Gesetz

§ 7 NJAG – Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in

  1. 1.

    fünf Monate bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen (erste Pflichtstation),

  2. 2.

    drei Monate bei einer Staatsanwaltschaft (zweite Pflichtstation),

  3. 3.

    drei Monate bei einer Verwaltungsbehörde (dritte Pflichtstation),

  4. 4.

    neun Monate bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt (vierte Pflichtstation) und

  5. 5.

    vier Monate in einem der Wahlbereiche

    1. a)

      Zivil- und Strafrecht,

    2. b)

      Staats- und Verwaltungsrecht,

    3. c)

      Wirtschafts- und Finanzrecht,

    4. d)

      Arbeits- und Sozialrecht und

    5. e)

      Europarecht

    nach Bestimmung der Referendarin oder des Referendars (Wahlstation).

(2) 1Die Ausbildung kann in den letzten drei Monaten der vierten Pflichtstation bei einer Notarin oder einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder bei einer sonstigen Ausbildungsstelle stattfinden, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist. 2Die Ausbildung kann in drei zusammenhängenden Monaten der vierten Pflichtstation, in der Wahlstation sowie bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch im Übrigen bei einer entsprechenden überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Stelle stattfinden, soweit eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.

(3) 1Die Ausbildung in der dritten Pflichtstation oder in den Wahlbereichen Staats- und Verwaltungsrecht sowie Europarecht der Wahlstation kann bei der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer stattfinden. 2Erfolgt die Ausbildung bei der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer in der dritten Pflichtstation, so muss die Ausbildung in der Wahlstation bei einer Verwaltungsbehörde stattfinden.

(4) Die Ausbildung im Wahlbereich kann an einer juristischen Fakultät in einem auf den Wahlbereich ausgerichteten, für die Referendarausbildung geeigneten, praxisbezogenen Ausbildungsprogramm stattfinden.

(5) Auf Antrag kann die Befähigung

  1. 1.

    für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit drei Monaten auf die erste Pflichtstation angerechnet werden und

  2. 2.

    für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste oder der Fachrichtung Steuerverwaltung die dritte Pflichtstation ersetzen, wenn die Befähigung geeignet ist, die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse für diesen Ausbildungsabschnitt zu vermitteln.