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§ 7a NJAG
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Vorbereitungsdienst und zweite Staatsprüfung

Titel: Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJAG
Gliederungs-Nr.: 31210010000000
Normtyp: Gesetz

§ 7a NJAG – Vorbereitungsdienst in Teilzeit

(1) 1Referendarinnen und Referendaren, die ein Kind unter 18 Jahren, eine pflegebedürftige Ehegattin, einen pflegebedürftigen Ehegatten, eine pflegebedürftige Lebenspartnerin, einen pflegebedürftigen Lebenspartner oder in gerader Linie verwandte Person tatsächlich betreuen oder pflegen, ist auf Antrag die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit zu bewilligen. 2Die Pflegebedürftigkeit ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen. 3Liegen besondere persönliche Gründe vor, die in Art und Umfang den in Satz 1 genannten Gründen vergleichbar sind und eine besondere Härte darstellen, so kann auf Antrag die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit bewilligt werden.

(2) Für die Dauer der Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit wird der regelmäßige Dienst um ein Fünftel reduziert.

(3) 1Die Dauer des Vorbereitungsdienstes verlängert sich um ein Viertel des Zeitraums, für den Teilzeitbeschäftigung bewilligt wird. 2Der Verlängerungszeitraum wird ebenfalls in Teilzeit absolviert und ist in angemessener Weise auf die Pflichtstationen zu verteilen.

(4) Wird der Antrag nach Absatz 1 erst während des bereits laufenden Vorbereitungsdienstes gestellt, so ist Teilzeit unter den dortigen Voraussetzungen nur zu bewilligen, soweit dies nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und der Ausbildungserfolg nicht gefährdet wird.