Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 86 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Achter Teil – Volksentscheide

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 86 LWO – Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Abstimmungsbezirk und des Briefabstimmungsergebnisses

(1) Für die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Abstimmungsbezirk gelten die §§ 56 bis 60 sowie die §§ 61, 62 und 64a mit der Maßgabe entsprechend, dass

  1. 1.

    sich die Feststellung nach § 56 und die Meldung nach § 60 Abs. 1 beziehen auf:

    1. a)

      die Zahl der Abstimmungsberechtigten,

    2. b)

      die Zahl der abgegebenen Stimmen,

    3. c)

      die Zahl der gültigen Stimmen,

    4. d)

      die Zahl der ungültigen Stimmen,

    5. e)

      die Zahl der gültigen "Ja"- und "Nein"-Stimmen,

  2. 2.

    beim Ordnen der Stimmzettel und Zählen der Stimmen zwei nach gültigen "Ja"- und "Nein"-Stimmen getrennte Stapel und ein weiterer Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln zu bilden sind,

  3. 3.

    der Kreiswahlleiter die ihm nach § 60 Abs. 1 gemeldeten Ergebnisse auf schnellstem Wege dem Landeswahlleiter mitzuteilen hat,

  4. 4.

    die Stimmzettel nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nach "Ja"- und "Nein"-Stimmen und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln geordnet und gebündelt zu verpacken sind.

(2) Für die Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses gelten die §§ 63 und 64 mit der in Absatz 1 genannten Maßgabe entsprechend.

(3) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen. Dies gilt insbesondere dann, wenn mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, deren Inhalt aber miteinander nicht vereinbar ist, zur Abstimmung stehen.