Landeswahlordnung (LWO)
Vierter Teil – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 63 LWO – Behandlung der Wahlbriefe
(1) Die Gemeindeverwaltung sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Sie vermerkt auf jedem am Tage der Wahl nach Schluss der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.
(2) Die Gemeindeverwaltung verteilt die Wahlbriefe auf die zuständigen Wahlvorstände und übergibt jedem Wahlvorstand eine Auflistung der bis zu diesem Zeitpunkt für ungültig erklärten Wahlscheine.
(3) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der Gemeindeverwaltung angenommen, mit den in Absatz 1 Satz 2 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr versiegelt, mit einer Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist (§ 91). Sie hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.