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§ 33 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 1 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 5 – Sonstige Wahlvorbereitungen

Titel: Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 33 LWO – Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl

(1) Für den Stimmzettel ist das Muster der Anlage 18 maßgebend. Für jede Wahlkreisbewerberin und jeden Wahlkreisbewerber sowie für jede Landesliste ist jeweils ein abgegrenztes Feld vorzusehen. Die Angaben zur Erststimme sind in schwarzem Druck, die Angaben zur Zweitstimme sind in blauem Druck vorzunehmen. Bei einem Nachweis nach § 28 Satz 3 ist bei den Angaben zur Erststimme anstelle der Postleitzahl und dem Wohnort (Hauptwohnung) die Postleitzahl und der Ort der Erreichbarkeit anzugeben. Die Breite des Stimmzettels beträgt 29,7 cm; die Länge des Stimmzettels richtet sich nach der Anzahl der Kreiswahlvorschläge und der Landeslisten.

(2) Auf dem Stimmzettel ist das vom Landeswahlausschuss nach § 31 Absatz 2 festgestellte Logo der Partei farbig aufzudrucken. Das Logo darf maximal 45 mm breit und 18 mm hoch sein. Der Aufdruck erfolgt in einem Feld rechts neben dem Feld mit den Angaben zur Zweitstimme. Hat der Landeswahlausschuss festgestellt, dass eine Partei zu ihrer Landesliste innerhalb der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge kein den Vorgaben des § 29 Absatz 6 entsprechendes Logo in elektronischer Form eingereicht hat, bleibt bei dieser Landesliste das entsprechende Feld leer.

(3) Der Stimmzettel ist aus weißem oder weißlichem Papier, das undurchsichtig und für jeden Wahlkreis von gleicher Beschaffenheit sein muss. Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird.

(4) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung der Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.

(5) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sollen mindestens 16,2 x 22,9 cm (DIN C 5) groß, von blauer Farbe und nach dem Muster der Anlage 19 beschriftet sein. Sie müssen undurchsichtig und mindestens innerhalb des Bezirks der Gemeindewahlbehörde, in kreisfreien Städten in jedem Wahlkreis von gleicher Größe und Farbe sein.

(6) Die Wahlbriefumschläge sollen mindestens 17,6 x 25,0 cm (DIN B 5) groß, von hellroter Farbe und nach dem Muster der Anlage 20 beschriftet sein.