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§ 18 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 1 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 3 – Wahlscheine

Titel: Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 LWO – Erteilung von Wahlscheinen

(1) Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 4 von der Gemeindewahlbehörde der Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis die oder der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

(2) Wahlscheine dürfen nicht vor dem 41. Tag vor der Wahl erteilt werden.

(3) Der Wahlschein muss von der oder dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; stattdessen ist der Name der oder des Bediensteten einzudrucken.

(4) Dem Wahlschein sind beizufügen

  1. 1.

    ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises,

  2. 2.

    ein amtlicher Stimmzettelumschlag,

  3. 3.

    ein amtlicher Wahlbriefumschlag, auf dem

    1. a)

      die vollständige Anschrift der Gemeindewahlbehörde angegeben ist,

    2. b)

      der Wahlkreis bezeichnet ist, für den der Stimmzettel gilt, und

    3. c)

      der nach § 18 Absatz 2 des Gesetzes für die Briefwahl bestimmte Wahlbezirk oder der nach § 18 Absatz 3 und 4 des Gesetzes für die Briefwahl bestimmte Wahlvorstand bezeichnet ist,

  4. 4.

    ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der Anlage 5.

Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 19.

(5) Einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der wahlberechtigten Person unterschriebene Wahlscheinantrag (§ 17 Absatz 3) oder eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des Wahlscheins (§ 17 Absatz 4) oder eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Wahlscheins vorgelegt wird. Postsendungen sind von der Gemeindewahlbehörde freizumachen. Die Gemeindewahlbehörde übersendet der wahlberechtigten Person den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus dem Antrag ergibt, dass sie aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dies sonst geboten erscheint. Wird der Wahlschein in elektronisch dokumentierbarer Form beantragt und erfolgt die Versendung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an eine andere als die Wohnanschrift der wahlberechtigten Person, versendet die Gemeindewahlbehörde gleichzeitig eine entsprechende Mitteilung an die Wohnanschrift.

(6) Holt die wahlberechtigte Person selbst den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindewahlbehörde ab, soll ihr Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann.

(7) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeindewahlbehörde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 17 Absatz 2 gesondert aufgeführt werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein sind zu vermerken

  1. 1.

    die Nummer, unter der der Wahlschein im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,

  2. 2.

    die Nummer, unter der die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis geführt wird,

  3. 3.

    bei nicht im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, dass der Wahlschein nach § 17 Absatz 2 erteilt worden ist.

(8) Wird eine wahlberechtigte Person, die bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, ist der Wahlschein für ungültig zu erklären und das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeindewahlbehörde führt ein Verzeichnis, in das der Name dieser Person und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheins aufzunehmen sind, und verständigt hiervon die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter. Diese oder dieser unterrichtet die anderen Gemeindewahlbehörden des Wahlkreises über die Ungültigkeit des Wahlscheins, die ihre Verzeichnisse nach Satz 2 entsprechend ergänzen. In den Fällen des § 40 Absatz 2 Nummer 1 Satz 3 des Gesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass insoweit kein Grund für die Zurückweisung des Wahlbriefes vorliegt.

(9) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein mit einer neuen Nummer erteilt werden; Absatz 8 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.