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§ 19 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 1 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 3 – Wahlscheine

Titel: Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 LWO – Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen

Die Gemeindewahlbehörde fordert spätestens am achten Tag vor der Wahl von den Leitungen der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk gebildet worden ist (§ 7) oder für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist (§ 3), ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltag in der Einrichtung wählen wollen. Sie erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine und übersendet sie der Leitung der Einrichtung zur unverzüglichen Aushändigung. Für die Briefwahl gelten die allgemeinen Bestimmungen.