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§ 11 LWO
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 1 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 2 – Wählerverzeichnis

Titel: Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 LWO – Benachrichtigung der Wahlberechtigten

(1) Spätestens am Tag vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt die Gemeindewahlbehörde jede wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Die Benachrichtigung erfolgt nach dem Muster der Anlage 1 im DIN A4-Format und soll enthalten

  1. 1.

    den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen) und die Wohnung der wahlberechtigten Person,

  2. 2.

    die Angabe des Wahlbezirks und des Wahlkreises,

  3. 3.

    die Angabe des Wahlraums,

  4. 4.

    die Angabe, ob der Wahlraum barrierefrei im Sinne des § 2 Absatz 3 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes in der Fassung vom 18. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 76), zu erreichen ist, und ein Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume erhalten können,

  5. 5.

    die Angabe der Wahldauer,

  6. 6.

    die Nummer, unter der die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis eingetragen ist,

  7. 7.

    die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den Personalausweis oder Reisepass bereitzuhalten,

  8. 8.

    die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,

  9. 9.

    die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen; sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,

    1. a)

      dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn die wahlberechtigte Person in einem anderen Wahlbezirk ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,

    2. b)

      unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 17 Absatz 3 und 5 Satz 3),

    3. c)

      dass eine andere als die wahlberechtigte Person den Wahlscheinantrag für diese nur stellen kann, wenn sie eine schriftliche Vollmacht vorlegt,

    4. d)

      dass der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich nur ausgehändigt werden dürfen, wenn die Voraussetzungen des § 18 Absatz 5 vorliegen; die Voraussetzungen sind im Einzelnen anzugeben,

  10. 10.

    den auffälligen Hinweis, dass die wahlberechtigte Person ihren Wahlscheinantrag auch direkt bei der Gemeindewahlbehörde abgeben und die Briefwahl gleich an Ort und Stelle vollziehen kann,

  11. 11.

    den Hinweis, dass Informationen zur Wahl auch in Leichter Sprache sowie in anderen Sprachen im Internet verfügbar sind und auch beim Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport abgefordert werden können.

(2) Auf der Rückseite der Benachrichtung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Wahlscheinantrag abzudrucken. Für den Mindestinhalt des Vordrucks ist das Muster der Anlage 1a maßgebend. Abweichungen in der Gestaltung sind zulässig.

(3) Auf dem Umschlag der Wahlbenachrichtigung kann ein Hinweis "Wahlbenachrichtigung" aufgedruckt werden.