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§ 61 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 6 – Küsten- und Hochwasserschutz → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 61 LWG – Förderung durch das Land

(1) Das Land gewährt den Wasser- und Bodenverbänden und Gemeinden, die Deiche und Dämme nach § 60 zu unterhalten haben, auf Antrag einen Zuschuss zu ihren Aufwendungen. § 38 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) § 56 gilt entsprechend, wenn Vorteilhabende zur Umsetzung von Maßnahmen aus Hochwasserrisikomanagementplänen gemäß § 75 Absatz 1 WHG verpflichtet sind und dadurch unverhältnismäßig belastet werden.