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§ 56 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 5 – Gewässerausbau

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 56 LWG – Pflicht zum Ausbau (zu §§ 67 bis 71 WHG)

(1) Bei Gewässern zweiter Ordnung kann die Wasserbehörde diejenigen, die gemäß § 30 die Unterhaltungspflicht erfüllen, zulasten der Unterhaltungspflichtigen zum Ausbau verpflichten, wenn die in § 27 WHG genannten Bewirtschaftungsziele dies erfordern und das Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG entsprechende Ausbaumaßnahmen vorsieht. Es können insbesondere Art und Umfang der Ausbaumaßnahmen und die hierfür einzuhaltenden Fristen bestimmt werden.

(2) Legt der Ausbau den nach Absatz 1 Verpflichteten Lasten auf, die in keinem Verhältnis zu dem den Unterhaltungspflichtigen erwachsenden Vorteil und deren Leistungsfähigkeit stehen, hat sich das Land an der Aufbringung der Kosten angemessen zu beteiligen und die Verpflichteten hierdurch ausreichend zu entlasten.