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§ 38 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 2 – Oberirdische Gewässer → Unterabschnitt 2 – Gewässerunterhaltung

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 753-8
Normtyp: Gesetz

§ 38 LWG – Förderung der Unterhaltung durch das Land (zu § 40 Absatz 1 WHG)

(1) Das Land gewährt den Wasser- und Bodenverbänden, den Gemeinden und den Teilnehmergemeinschaften im Sinne des § 16 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 56), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), auf Antrag einen Zuschuss im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für ihre wasserwirtschaftlichen Aufgaben.

(2) Die Abwicklung des Bewilligungsverfahrens wird von dem Landesverband der Wasser- und Bodenverbände Schleswig-Holstein als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen.

(3) Die oberste Wasserbehörde regelt Einzelheiten, insbesondere zu Verfahren und materiellen Anforderungen der Zuschussgewährung, durch Verwaltungsvorschrift.