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§ 34 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Teil – Benutzung der Gewässer → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 34 LWG – Allgemeine Zuständigkeiten
(zu §§ 7, 8, 14, 15, 18 WHG(1)

(1) Zuständige Wasserbehörde ist unbeschadet des § 14 WHG für die Erteilung, die Überprüfung, die Beschränkung, die Rücknahme, den Widerruf und die Verlängerung einer Bewilligung oder Erlaubnis

  1. 1.

    die obere Wasserbehörde

    1. a)

      für Gewässerbenutzungen, die im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Wärmekraftwerken und kerntechnischen Anlagen stehen,

    2. b)

      für alle Benutzungen des Grundwassers und der Gewässer erster und zweiter Ordnung sowie für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer dritter Ordnung, soweit in Nummer 2 Buchst. a bis e nichts anderes bestimmt ist;

  2. 2.

    die untere Wasserbehörde

    1. a)

      für das Einleiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser sowie von Niederschlagswasser in das Grundwasser bis zu 8 cbm je Tag und das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser bis zu 24 m3 je Tag,

    2. b)

      für das Einleiten in Gewässer sowie für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser im Zusammenhang mit Bohrungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder der Errichtung von Bauwerken,

    3. c)

      für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus Gewässern zweiter Ordnung bis zu 400 m3 je Tag,

    4. d)

      für das Einleiten von Abwasser bei Kleineinleitungen im Sinne von § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes in ein oberirdisches Gewässer sowie für das Einleiten von Abwasser sonstiger Herkunft in ein oberirdisches Gewässer bis zu 750 m3 je Tag, das nicht im Wege der öffentlichen Abwasserbeseitigung beseitigt wird und für das in einer Rechtsverordnung nach § 7a WHG keine Anforderungen vor seiner Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt sind,

    5. e)

      für das Einleiten und Einbringen anderer Stoffe in ein Gewässer dritter Ordnung bis zu 8 m3 je Tag,

    6. f)

      für alle anderen Benutzungen, für die nach Nummer 1 die obere Wasserbehörde nicht zuständig ist.

(2) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde entscheidet auch über die Beschränkung und den Widerruf alter Rechte und alter Befugnisse und über den Ausgleich von Rechten und Befugnissen, für deren Erteilung sie nach Absatz 1 zuständig wäre.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).