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§ 122 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zwölfter Teil – Verwaltungsverfahren → Fünfter Abschnitt – Rechtsverordnungen

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 122 LWG – Schutzgebiete und Gewässerrandstreifen (1)

(1) Zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes, eines Gewässerrandstreifens oder Heilquellenschutzgebietes ist von Amts wegen ein Verfahren durchzuführen, für das die Bestimmungen der §§ 110 bis 115 entsprechend gelten. Es findet seinen Abschluss mit dem Erlass der Rechtsverordnung. Auszulegen sind der Entwurf der vorgesehenen Rechtsverordnung mit den dazugehörigen Plänen. Für Wasserschutzgebiete und Heilquellenschutzgebiete sind die Pläne von dem durch die Festsetzung Begünstigten vorzulegen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er die für die Eistellung der Pläne erforderlichen Kosten zu erstatten.

(2) Einwendungen sind als Bedenken und Anregungen zu behandeln. Soweit sie bei dem Erlass der Rechtsverordnung nicht berücksichtigt werden, sind die Einwender unter Angabe der Gründe hierüber zu unterrichten. Die Unterrichtung kann durch Übersendung eines Auszugs aus der Niederschrift über den Erörterungstermin erfolgen. Soweit Einwendungen Entschädigungsforderungen beinhalten, sind diese in einem Entschädigungsverfahren nach § 121 zu behandeln.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).