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§ 25 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Teil – Benutzung der Gewässer → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 25 LWG – Benutzungen (1)

(1) Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über die Benutzung der Gewässer gelten auch für

  1. 1.
    das Entnehmen fester Stoffe aus einem Gewässer, auch soweit dies auf den Zustand des Gewässers oder den Wasserabfluss nicht einwirkt, sofern die Maßnahme nicht dem Ausbau oder der Unterhaltung des Gewässers dient,
  2. 2.
    das gewerbsmäßige Gewinnen von Bodenbestandteilen und Mineralien, soweit das Vorhaben nicht den Bestimmungen des § 31 WHG unterliegt,
  3. 3.
    das Versickern und Auf- oder Einbringen von Abwasser und anderen Stoffen, die die Eigenschaften von Wasser verändern können, mit Ausnahme der sachgemäßen landwirtschaftlichen Düngung, wenn dabei eine wesentliche Beeinträchtigung der Gewässer nicht zu besorgen ist,
  4. 4.
    Bohrungen und sonstige Bodenaufschlüsse, die hydrologischen oder hydrogeologischen Erkundungen der Wassererschließung dienen.

Für diese Benutzungen darf eine Bewilligung nicht erteilt werden.

(2) Das Recht oder die Befugnis zur Benutzung eines Gewässers zum Betrieb einer Wasserkraftanlage berechtigt auch dazu, die Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie zu betreiben. Die Umstellung des Betriebes ist der für die Zulassung der Benutzung des Gewässers zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen.

(3) Bau, Betrieb und Unterhaltung von Einrichtungen der wasserwirtschaftlichen Fachbehörden wie Mess-, Beobachtungs- und Untersuchungsanlagen bedürfen keiner wasserrechtlichen Zulassung; das Gleiche gilt für das Entnehmen von Wasser- und sonstigen Stoffproben aus Gewässern und deren Wiedereinleiten oder Wiedereinbringen durch die Wasserbehörden und die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).