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§ 120 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zwölfter Teil – Verwaltungsverfahren → Vierter Abschnitt – Enteignung, Entschädigung, Ausgleich

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 120 LWG – Enteignung (1)

(1) Zu Gunsten des Landes ist die Enteignung

  1. 1.
    von Gewässern erster Ordnung, soweit sie nicht dem Bund gehören,
  2. 2.
    von Deichen

einschließlich der Ufer und Bewirtschaftungsstreifen in angemessener Breite zulässig.

(2) Soweit für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung oder der öffentlichen Abwasserbeseitigung die Entziehung oder Beschränkung von Grundeigentum oder Rechten an Grundeigentum im Wege der Enteignung erforderlich wird, stellt die obere Wasserbehörde die Zulässigkeit der Enteignung fest.

(3) Die Enteignung ist ferner zulässig, soweit sie zur Durchführung eines dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Gewässerausbaus oder der Errichtung von Hochwasserschutzanlagen notwendig ist, für die nach § 31 WHG in Verbindung mit § 72 der Plan festgestellt wurde. Über die Zulässigkeit der Enteignung entscheidet die Planfeststellungsbehörde. Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Ist der Betroffene zu der für die Ausführung des Bauvorhabens erforderlichen Übertragung oder Beschränkung des Grundeigentums oder eines der Enteignung unterliegenden Rechts bereit und kommt nur wegen der Entschädigung eine Einigung nicht zu Stande, so braucht nur das Entschädigungsverfahren durchgeführt zu werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).