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§ 72 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Siebenter Teil – Ausgleich der Wasserführung, Unterhaltung und Ausbau der Gewässer → Vierter Abschnitt – Gewässerausbau

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 72 LWG – Planfeststellung, Plangenehmigung
(zu § 31 WHG(1)

(1) Für Bedingungen und Auflagen bei der Planfeststellung gelten die §§ 4 und 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und Nr. 2 WHG und § 26 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

(2) Soweit es zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25d, 32c und 33a WHG geboten ist, insbesondere das nach § 24 Abs. 3 Satz 2 für verbindlich erklärte Maßnahmenprogramm entsprechende Anforderungen enthält, ist beim Gewässerausbau die Durchgängigkeit des Gewässers zu erhalten oder wiederherzustellen. Die Planfeststellung ist zu versagen, soweit von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.

(3) Für die Plangenehmigung gilt Absatz 1 und 2 entsprechend.

(4) Ist zu erwarten, dass der Ausbau auf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt oder Nachteile im Sinne des § 29 eintreten und erhebt der Betroffene innerhalb der festgesetzten Frist Einwendungen, so darf ein Plan nur festgestellt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden. Ist das nicht möglich oder sind Ausgleichsmaßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar, so kann der Plan gleichwohl festgestellt werden, wenn

  1. 1.
    der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit dient oder
  2. 2.
    bei Nachteilen im Sinne des § 29 der durch den Ausbau zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

Soweit in diesen Fällen die privatwirtschaftliche Nutzbarkeit des Eigentums in einer die Sozialbindung überschreitenden Weise im Einzelfall beschränkt wird, ist der Betroffene angemessen zu entschädigen.

(5) Bei der Planfeststellung gilt § 10 WHG für nachträgliche Entscheidungen entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Entschädigung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WHG auch angeordnet werden kann, wenn Ausgleichsmaßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar sind.

(6) Ist der festgestellte Plan unanfechtbar, so gilt § 11 WHG entsprechend.

(7) Zuständig für die sich auf den Gewässerausbau beziehenden Entscheidungen ist

  1. 1.
    bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und
  2. 2.
    bei Gewässern dritter Ordnung für Stauanlagen, mit Ausnahme von Stauteichen,

die obere Wasserbehörde, im Übrigen die untere Wasserbehörde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).