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§ 25a LVO
Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Laufbahnbewerber → 4. Unterabschnitt – Gehobener Dienst

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-21
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 25a LVO – Aufstieg für besondere Verwendungen (1)

(1) Beamten des mittleren Dienstes darf im Rahmen eines auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkten Aufstiegs ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung verliehen werden, wenn sie

  1. 1.
    nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für den gehobenen Dienst geeignet erscheinen,
  2. 2.
    sich mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 befinden,
  3. 3.
    eine Dienstzeit von zwölf Jahren zurückgelegt haben,
  4. 4.
    seit mindestens zwei Jahren und sechs Monaten überwiegend Aufgaben des gehobenen Dienstes wahrgenommen, sich dabei bewährt haben und auch künftig diese Aufgaben wahrnehmen sollen und
  5. 5.
    das 47., aber noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Den Beamten darf höchstens ein Amt bis zu der Besoldungsgruppe A 11 verliehen werden.

(3) § 21a Abs. 2 und § 30 Abs. 2 gelten entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).