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§ 21a LVO
Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Laufbahnbewerber → 3. Unterabschnitt – Mittlerer Dienst

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-21
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 21a LVO – Aufstieg für besondere Verwendungen (1)

(1) Beamten des einfachen Dienstes darf im Rahmen eines auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkten Aufstiegs ein Amt der Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung verliehen werden, wenn sie

  1. 1.
    nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für den mittleren Dienst geeignet erscheinen,
  2. 2.
    sich mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 5 befinden,
  3. 3.
    eine Dienstzeit von zwölf Jahren zurückgelegt haben,
  4. 4.
    seit mindestens zwei Jahren überwiegend Aufgaben des mittleren Dienstes wahrgenommen, sich dabei bewährt haben und auch künftig diese Aufgaben wahrnehmen sollen und
  5. 5.
    das 45., aber noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Verwendungsbereich umfasst die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 4; er ist zu bezeichnen. Der Verwendungsbereich umfasst darüber hinaus auch weitere Aufgaben, deren fachliche Anforderungen der Beamte auf Grund seiner Befähigung durch fachverwandte Tätgkeiten und entsprechende berufliche Erfahrung erfüllen kann.

(3) Den Beamten darf höchstens ein Amt bis zu der Besoldungsgruppe A 8 verliehen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).