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§ 30 LVO
Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Laufbahnbewerber → 5. Unterabschnitt – Höherer Dienst

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-21
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 30 LVO – Aufstiegsbeamte (1)

(1) Beamten des gehobenen Dienstes darf ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung verliehen werden, wenn sie

  1. 1.
    sich mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 befinden,
  2. 2.
    eine Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben,
  3. 3.
    das 40. Lebensjahr und noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben und
  4. 4.
    nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für den höheren Dienst geeignet erscheinen.

(2) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für das Amt eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung besonders vorgeschrieben oder nach seiner Eigenart zwingend erforderlich ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).