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§ 27 LMG
Landesmediengesetz (LMG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Besonderer Teil → Unterabschnitt 2 – Rundfunk

Titel: Landesmediengesetz (LMG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LMG
Gliederungs-Nr.: 225-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 LMG – Verfahren bei Rechtsverstößen

(1) Stellt die Medienanstalt RLP einen Rechtsverstoß fest, so weist sie gleichzeitig den Rundfunkveranstalter nach Anhörung an, den Rechtsverstoß unverzüglich oder innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben oder künftig zu unterlassen (Beanstandung).

(2) Hat die Medienanstalt RLP bereits einen Rechtsverstoß nach Absatz 1 beanstandet, so kann sie bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß nach dieser Beanstandung zusammen mit der Anweisung nach Absatz 1 anordnen, dass die Zulassung für einen bestimmten Zeitraum, der einen Monat nicht überschreiten darf, ruht. Die Anordnung kann sich auch auf einzelne Sendungen oder Programmbeiträge beziehen. Einzelheiten regelt die Medienanstalt RLP unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Rechtsverstoßes durch Satzung.

(3) Die Medienanstalt RLP kann bestimmen, dass Beanstandungen nach Absatz 1 von dem betroffenen Rundfunkveranstalter in seinem Programm verbreitet werden.

(4) Die Zulassung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn

  1. 1.

    eine der Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1, 2 oder 4 oder § 26 Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 60 MStV nicht gegeben war oder

  2. 2.

    der Rundfunkveranstalter sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben, durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat.

(5) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn

  1. 1.

    nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1, 2 oder 4 oder § 26 Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 60 MStV entfällt,

  2. 2.

    die in der Zulassung bezeichneten Voraussetzungen nach Ablauf einer von der Medienanstalt RLP gesetzten Frist nicht eingehalten werden,

  3. 3.

    trotz Untersagung nach § 22 Abs. 4 Satz 2 das festgelegte Programmschema oder die festgelegte Programmdauer nicht eingehalten werden,

  4. 4.

    es nach § 60 Abs. 4 Satz 3 MStV erforderlich ist, eine vorherrschende Meinungsmacht zu beseitigen,

  5. 5.

    der Rundfunkveranstalter die nach § 60 Abs. 5 MStV erforderlichen Maßnahmen nicht trifft,

  6. 6.

    eine geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen vollzogen wird, die von der Medienanstalt RLP nicht nach § 24 Abs. 3 Satz 4 dieses Gesetzes oder nach § 63 Satz 3 MStV als unbedenklich bestätigt worden ist, oder

  7. 7.

    die Veranstaltung aus Gründen, die vom Rundfunkveranstalter zu vertreten sind, nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt begonnen, innerhalb einer von der Medienanstalt RLP bestimmten Frist nicht aufgenommen oder nicht fortgesetzt wird.

(6) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn der Rundfunkveranstalter

  1. 1.

    einer Anordnung der Medienanstalt RLP nach Absatz 2 innerhalb der von ihr bestimmten Frist nicht gefolgt ist,

  2. 2.

    seiner Mitwirkungspflicht nach § 61 Abs. 3 Satz 1 MStV nicht nachkommt oder

  3. 3.

    gegen seine Verpflichtungen nach diesem Gesetz dreimal schwerwiegend verstoßen hat, die Medienanstalt RLP den Verstoß jeweils durch Beschluss als schwerwiegend festgestellt und den Beschluss dem Rundfunkveranstalter zugestellt hat.

Anstelle des Widerrufs der Zulassung kann die Medienanstalt RLP den Widerruf androhen oder Auflagen erteilen, wenn nach Art und Schwere des Verstoßes ein Widerruf nicht erforderlich ist.

(7) Liegen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 MStV nach der Erteilung der Zulassung vor, kann diese unter den dort genannten Voraussetzungen widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(8) Eine Entschädigung nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz wird nicht geleistet.