Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 26 LMG
Landesmediengesetz (LMG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Besonderer Teil → Unterabschnitt 2 – Rundfunk

Titel: Landesmediengesetz (LMG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LMG
Gliederungs-Nr.: 225-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 LMG – Vereinfachtes Zulassungsverfahren

(1) Ein vereinfachtes Zulassungsverfahren kann bei nicht bundesweiten Programmen durchgeführt werden, wenn Sendungen

  1. 1.

    im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden oder

  2. 2.

    für Einrichtungen angeboten werden, wenn diese für gleiche Zwecke genutzt und die Sendungen nur dort empfangen werden können und im funktionellen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen.

§ 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2, die §§ 19 und 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 bis 7 und die §§ 29, 30 Abs. 1 bis 4, § 30a Abs. 2 und § 52 dieses Gesetzes sowie die §§ 15 und 51 Abs. 2 und die §§ 55 bis 67, 104 bis 108 und 120 MStV finden keine Anwendung.

(2) Die Zulassung wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 für die Dauer des zeitlichen Zusammenhangs mit der Veranstaltung und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 längstens für drei Jahre erteilt.