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§ 24 LMG
Landesmediengesetz (LMG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Besonderer Teil → Unterabschnitt 2 – Rundfunk

Titel: Landesmediengesetz (LMG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LMG
Gliederungs-Nr.: 225-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 LMG – Zulassung

(1) Wer Rundfunk veranstalten will, bedarf einer Zulassung der Medienanstalt RLP. Regionalisierte Werbung in bundesweiten Programmen ist nur im Rahmen von Regionalfenstern zulässig. Die Zulassung ist nicht übertragbar. Dies gilt nicht für Veränderungen nach dem Umwandlungsgesetz; Absatz 3 Satz 2 bis 4 bleibt unberührt.

(2) Die Zulassung wird erteilt für:

  1. 1.

    die Art des Rundfunkdienstes (Hörfunk, Fernsehen, Angebote gegen Entgelt), sowie die Programmgattung,

  2. 2.

    die Programmdauer und, soweit Kanäle nicht als eigene Kanäle zugeordnet werden, die Sendezeiten,

  3. 3.

    die Übertragungstechnik (Satelliten, drahtlose oder drahtgebundene Technik) und

  4. 4.

    das Verbreitungsgebiet.

Bei digitalen Gesamtangeboten wird eine Zulassung jeweils für diejenigen Bestandteile erteilt, die als einzelnes Angebot einer Zulassung bedürfen.

(3) Die Zulassung muss weiterhin beinhalten:

  1. 1.

    die Angabe der Beteiligungsverhältnisse,

  2. 2.

    das Programmschema und

  3. 3.

    einen Hinweis auf die Möglichkeiten der Medienanstalt RLP, Programmrichtlinien zu erlassen, die Zulassung einzuschränken, zu entziehen oder das Ruhen der Zulassung anzuordnen.

Jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen ist bei der Medienanstalt RLP vor ihrem Vollzug schriftlich anzumelden. Anmeldepflichtig sind der Rundfunkveranstalter und die an dem Rundfunkveranstalter unmittelbar oder mittelbar im Sinne des § 62 Abs. 1 bis 3 MStV Beteiligten. Die Veränderungen dürfen nur dann von der Medienanstalt RLP als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte.

(4) Die Medienanstalt RLP entscheidet im Benehmen mit der Landesregierung auf Antrag darüber, ob bei Zweifelsfällen Rundfunk im Sinne dieses Gesetzes veranstaltet wird.

(5) Die Zulassung wird unbefristet erteilt. Zulassungen, die vor dem Inkrafttreten befristet erteilt wurden, gelten als unbefristet erteilt. § 22 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.

(6) Wird Rundfunk ohne Zulassung veranstaltet, untersagt die Medienanstalt RLP die Veranstaltung und teilt dies dem Rundfunkveranstalter mit.

(7) Gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Zulassung kann Klage vor den Verwaltungsgerichten erhoben werden. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(8) Vor dem Inkrafttreten des Medienstaatsvertrages angezeigte, ausschließlich im Internet verbreitete, nicht bundesweite Hörfunkprogramme gelten als zugelassene Programme im Sinne des Absatzes 1.