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§ 54 LFAG
Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 LFAG – Änderung des Landesgesetzes über die Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Treis-Karden

Das Landesgesetz über die Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Treis-Karden vom 22. November 2013 (GVBl. S. 494, BS 2020-94) wird wie folgt geändert:

§ 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

  1. 1.
  2. 2.

    Satz 2 erhält folgende Fassung:

    "Die Ortsgemeinde Treis-Karden erhält für ihren Verflechtungsbereich als Grundzentrum, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes im regionalen Raumordnungsplan ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst aa LFAG."

  3. 3.

    Folgender Satz wird angefügt:

    "Die Ortsgemeinde Stadt Cochem erhält für ihren Verflechtungsbereich als kooperierendes Mittelzentrum im Mittelbereich Cochem, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes im Landesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c und Satz 2 LFAG."